Der BAföG-Bescheid rechnet vor — man muss nur wissen, wo
Ein BAföG-Bescheid ist der einzige Bescheidtyp auf dieser Seite, bei dem das Gesetz vorschreibt, dass die ganze Rechnung darin stehen muss: Bedarf, Einkommen, Freibeträge, angerechnete Beträge. Wenn Sie nur einen Endbetrag sehen, fehlt etwas.
Der häufigste Grund für zu wenig BAföG ist kein Rechenfehler des Amtes, sondern ein nicht gestellter Antrag — angerechnet wird das Elterneinkommen des vorletzten Kalenderjahres, und dass es heute niedriger ist, merkt niemand von selbst.
Aus einem BAföG-BescheidMusterschreiben — kein echter Bescheid
Auf Ihren Antrag vom 15.08.2026 wird Ihnen für den Bewilligungszeitraum 10/2026 bis 09/2027 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt.
Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG und dem Wohnzuschlag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG1. Auf den Bedarf wird das Einkommen Ihrer Eltern nach den §§ 21 bis 25 BAföG angerechnet.
Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr2. Die Förderungshöchstdauer endet mit dem Monat 09/20293. Die Leistung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht.
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Markierung 1: Der höhere der beiden Wohnzuschläge — er gilt nur, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen. Ein Zimmer, das den Eltern gehört, zählt ausdrücklich als Wohnen bei den Eltern, auch wenn es woanders steht.
§ 13 Abs. 2 und Abs. 3a BAföG
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Markierung 2: Hier steckt der häufigste Fehler — und er ist keiner des Amtes. Ist das Einkommen der Eltern heute wesentlich niedriger, zählt das nur auf besonderen Antrag nach § 24 Abs. 3, und der ist nach Ende des Bewilligungszeitraums unwiderruflich verloren.
§ 24 Abs. 1 und 3 BAföG
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Markierung 3: Diese Angabe muss bei Hochschulen in jedem Bescheid stehen. Sie ist der Termin, an dem eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3, das Flexibilitätssemester nach § 15 Abs. 4 oder die Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 5 zur Frage werden.
§ 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG
Der Bedarf: woraus die Summe entsteht
Der Bedarf ist der Betrag, den das Gesetz für Lebensunterhalt und Ausbildung ansetzt — vor jeder Anrechnung. Für Studierende an Hochschulen sind das 475,00 € Grundbedarf und 380,00 € Wohnzuschlag, zusammen 855,00 €.
Fachschulklassen mit abgeschlossener Berufsausbildung, Abendgymnasien, Kollegs§ 13 Abs. 1 Nr. 1442,00 €
Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen§ 13 Abs. 1 Nr. 2475,00 €
Wohnzuschlag: bei den Eltern wohnend§ 13 Abs. 2 Nr. 1+ 59,00 €
Wohnzuschlag: nicht bei den Eltern wohnend§ 13 Abs. 2 Nr. 2+ 380,00 €
Krankenversicherung, pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V§ 13a Abs. 1 Satz 1+ 102,00 €
Pflegeversicherung, pflichtversichert nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB XI§ 13a Abs. 1 Satz 2+ 35,00 €
Krankenversicherung, freiwillig versichert oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V§ 13a Abs. 2 Satz 1+ 185,00 €
Pflegeversicherung in diesen Fällen§ 13a Abs. 2 Satz 2+ 48,00 €
je eigenes Kind unter 14 Jahren im Haushalt (Kinderbetreuungszuschlag)§ 14b Abs. 1+ 160,00 €
§§ 12, 13, 13a und 14b BAföG · Beträge im Monat · Gesetzesfassung vom 16.4.2026
Ohne die Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung und ohne den Kinderbetreuungszuschlag — die kommen nur hinzu, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen.
Warum im Gesetz eine andere Zahl steht als im Bescheid
Wer den Freibetrag für eigenes Einkommen im Gesetzestext nachschlägt, findet 353,00 € — und dahinter den Halbsatz „vorbehaltlich einer Bekanntmachung". Der Betrag ist seit 2024 an die Minijob-Grenze gekoppelt und wird jedes Jahr neu festgesetzt.
Seit dem 01.01.2026 gilt ein Freibetrag von 389,00 € im Monat.Bekanntmachung vom 18. November 2025, BGBl. 2025 I Nr. 279
Der Betrag ist nach § 23 Abs. 6 an die Entwicklung der Minijob-Grenze (§ 8 Abs. 1a SGB IV) gekoppelt und wird jährlich zum 1. Januar neu berechnet und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Eine Ausbildungsvergütung wird abweichend von den Freibeträgen in voller Höhe angerechnet (§ 23 Abs. 3), ebenso Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln (§ 23 Abs. 4 Nr. 2).
Freibeträge vom Einkommen der Eltern
Erst oberhalb dieser Beträge wird überhaupt etwas angerechnet — und auch dann bleibt die Hälfte des übersteigenden Einkommens frei.
verheiratete oder verpartnerte Eltern, nicht dauernd getrennt lebend§ 25 Abs. 1 Nr. 12.540,00 €
je Elternteil in sonstigen Fällen sowie für den Ehegatten oder Lebenspartner der oder des Auszubildenden§ 25 Abs. 1 Nr. 21.690,00 €
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers§ 25 Abs. 3 Nr. 1850,00 €
je Kind des Einkommensbeziehers und je weitere unterhaltsberechtigte Person, die nicht selbst gefördert werden kann§ 25 Abs. 3 Nr. 2770,00 €
Vom Einkommen oberhalb dieser Freibeträge bleiben weitere 50 Prozent anrechnungsfrei, zuzüglich 5 Prozent für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird (§ 25 Abs. 4).
Auf besonderen Antrag vor Ende des Bewilligungszeitraums kann ein weiterer Teil anrechnungsfrei bleiben, insbesondere bei außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33 bis 33b EStG (§ 25 Abs. 6).
Und vom eigenen Vermögen
Auszubildende unter 30 Jahren15.000,00 €
Auszubildende ab 30 Jahren45.000,00 €
für den Ehegatten oder Lebenspartner2.300,00 €
für jedes Kind2.300,00 €
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2).
Anzurechnendes Vermögen wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt und monatlich vom Bedarf abgezogen (§ 30).
§ 29 BAföG
Die Bausteine und ihre bekannten Fehlerstellen
Das Folgende sind allgemeine Hinweise auf Fehlerbilder, die bei diesem Bescheidtyp häufig vorkommen — kein Urteil über Ihren Bescheid.
Vollständigkeit des Bescheids
§ 50 Abs. 2 BAföG
Stehen Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs im Bescheid?
Sind die angesetzten Einkommen von Ihnen, Ehegatten und Eltern beziffert — und die gewährten Freibeträge?
Bei Hochschule oder Akademie: nennt der Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer? Das ist in jedem Bescheid vorgeschrieben.
Sind die berücksichtigten Steuern und die Pauschale für die soziale Sicherung ausgewiesen?
Bei einer Ablehnung dem Grunde nach gilt diese Aufzählung nicht (§ 50 Abs. 2 Satz 2) — dann muss der Bescheid den Ablehnungsgrund tragen, nicht die Rechnung.
Bedarf und Zuschläge
§§ 12, 13, 13a und 14b BAföG
Ist der Wohnzuschlag für „nicht bei den Eltern wohnend“ angesetzt? Ein Zimmer, das den Eltern gehört, gilt ausdrücklich als Wohnen bei den Eltern (§ 13 Abs. 3a).
Sind die Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt, und der richtige Satz — pflichtversichert und freiwillig versichert sind verschiedene Beträge?
Bei eigenen Kindern unter 14 Jahren: ist der Kinderbetreuungszuschlag je Kind angesetzt?
Einkommen der Eltern
§§ 24 und 25 BAföG
Wurde das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres genommen — und ist das noch die heutige Lage? Ist es jetzt wesentlich niedriger, geht das nur über den Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3.
Ist der Antrag noch möglich? Nach Ende des Bewilligungszeitraums wird er ausdrücklich nicht mehr berücksichtigt.
Sind die Freibeträge für Geschwister und andere Unterhaltsberechtigte angesetzt, die nicht selbst gefördert werden können?
Wurde der zusätzliche Freibetrag von 50 Prozent auf das übersteigende Einkommen und die 5 Prozent je Kind gewährt?
Lag der Steuerbescheid noch nicht vor? Dann ist die Bewilligung vorläufig und es folgt eine abschließende Entscheidung (§ 24 Abs. 2).
Zahlen die Eltern den angerechneten Unterhalt nicht, gibt es die Vorausleistung nach § 36 — auch dafür ist ein eigener Antrag vor Ende des Bewilligungszeitraums nötig.
Eigenes Einkommen und Vermögen
§§ 23, 29 und 30 BAföG
Wurde der für das Jahr bekanntgemachte Freibetrag angesetzt — nicht der ältere Betrag aus dem Gesetzestext?
Ist der Vermögensfreibetrag richtig gewählt? Ab 30 Jahren ist er dreimal so hoch.
Wurde auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und nicht auf einen späteren Kontostand?
Wird angerechnetes Vermögen auf alle Monate des Bewilligungszeitraums verteilt (§ 30)?
Förderungsdauer und Leistungsnachweis
§§ 15, 15a und 48 BAföG
Wurde die Förderung zum fünften Fachsemester eingestellt, weil der Leistungsnachweis fehlt? Er gilt als rechtzeitig vorgelegt, wenn er in den ersten vier Monaten des Folgesemesters kommt und die Leistungen aus dem vorherigen Semester ausweist (§ 48 Abs. 1 Satz 2).
Liegt ein Grund für eine Verlängerung über die Förderungshöchstdauer hinaus vor — Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Pflege naher Angehöriger, Gremienarbeit, erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung (§ 15 Abs. 3)?
Ist das Flexibilitätssemester nach § 15 Abs. 4 noch offen? Es steht einmal je Ausbildung zu und wird nicht auf eine Verlängerung nach Absatz 3 angerechnet.
Nach der Förderungshöchstdauer: kommt Hilfe zum Studienabschluss für bis zu zwölf Monate in Betracht (§ 15 Abs. 5)?
Fachrichtungswechsel und Abbruch
§ 7 Abs. 3 BAföG
Beim erstmaligen Wechsel wird ein wichtiger Grund in der Regel vermutet — an Hochschulen aber nur, wenn der Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt.
Wurden angerechnete Semester abgezogen? Die von der Hochschule anerkannten Semester zählen bei dieser Grenze nicht mit (§ 7 Abs. 3 Satz 5).
Für einen Wechsel, eine weitere Ausbildung oder eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze gibt es die Vorabentscheidung dem Grunde nach (§ 46 Abs. 5) — sie klärt die Frage, bevor Zeit vergeht.
Die Frist, die vor der Frist kommt
Zwei Anträge im BAföG hängen nicht am Bescheid, sondern am Bewilligungszeitraum: der Aktualisierungsantrag, wenn das Elterneinkommen heute niedriger ist (§ 24 Abs. 3), und die Vorausleistung, wenn die Eltern den angerechneten Unterhalt nicht zahlen (§ 36). Beide Vorschriften sagen ausdrücklich, dass später gestellte Anträge nicht mehr berücksichtigt werden. Das steht in keiner Rechtsbehelfsbelehrung.
Rechtsbehelf und Frist
Rechtsweg
Verwaltungsgericht§ 54 BAföG: „Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“
Rechtsbehelf
Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO, soweit das Landesrecht das Vorverfahren nicht abgeschafft oder freigestellt hat
Frist
ein Monat ab Bekanntgabe
Prüfen Sie zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung. Ob gegen einen BAföG-Bescheid ein Widerspruch statthaft ist oder unmittelbar Klage zu erheben wäre, hängt vom Landesrecht ab — § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlaubt den Ländern, das Vorverfahren abzuschaffen. Was gilt, muss die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids benennen.
Ein Monat ab Bekanntgabe, beim Amt für Ausbildungsförderung, das den Bescheid erlassen hat
§ 70 Abs. 1 VwGO
3
Fristberechnung: der Tag der Bekanntgabe zählt nicht mit, die Monatsfrist endet am gleichlautenden Tag des Folgemonats, sonst mit dem Monatsende
§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB
4
Sonnabend, Sonntag oder Feiertag verschieben das Fristende auf den nächsten Werktag
§ 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB
5
Fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: ein Jahr
§ 58 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 70 Abs. 2 VwGO
Zwei Anträge im BAföG sind an das **Ende des Bewilligungszeitraums** gebunden und danach unwiderruflich verloren: der Aktualisierungsantrag (§ 24 Abs. 3) und die Vorausleistung (§ 36 Abs. 1). Diese Frist steht in keiner Rechtsbehelfsbelehrung.
Diese Prüfpunkte beschreiben den Bescheidtyp und bekannte Fehlerbilder. Sie sind keine Prüfung eines einzelnen Bescheids und keine Aussage über die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs.
Quellen
Alle Angaben und Beträge auf dieser Seite stammen aus dem Volltext der Vorschriften, gelesen am 16.08.2026: