Regelaltersrente
§ 35 SGB VI
67 Jahre · Wartezeit 5 Jahre (allgemeine Wartezeit)
Für vor 1964 Geborene wird die Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI stufenweise von 65 auf 67 angehoben.
So lang das Schreiben ist — die Rente selbst entsteht aus einer Multiplikation mit drei Faktoren. Wer weiß, welcher davon wofür steht, findet die Stelle, an der eine Zahl nicht stimmen kann.
Die wichtigere Frist läuft früher. Der Versicherungsverlauf, den die Rentenversicherung regelmäßig schickt, ist kein Bescheid und trägt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Widerspricht man ihm nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, stellt der Träger die mehr als sechs Jahre zurückliegenden Daten anschließend durch Bescheid fest (§ 149 Abs. 5 SGB VI).
Sie erhalten ab dem 01.09.2026 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Der Rentenberechnung liegen die in der Anlage aufgeführten persönlichen Entgeltpunkte zugrunde.
Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus der Summe aller Entgeltpunkte, vervielfältigt mit dem Zugangsfaktor. Der Zugangsfaktor beträgt 0,9041, weil die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus den persönlichen Entgeltpunkten, dem Rentenartfaktor2 und dem aktuellen Rentenwert. Die Zeiten Ihres Versicherungsverlaufs entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage3.
Markierung 1: Jeder Monat vor der für Sie maßgebenden Altersgrenze kostet 0,003. Prüfen Sie beides: die Zahl der Monate und die zugrunde gelegte Altersgrenze — sie hängt vom Geburtsjahr und von der Rentenart ab. Ein Abschlag bleibt dauerhaft, er endet nicht mit dem 67. Geburtstag.
§ 77 SGB VI
Markierung 2: Bei Altersrenten 1,0, bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5, bei einer großen Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr 0,55. Ein falscher Rentenartfaktor halbiert die Rente, ohne dass eine einzige Zeit fehlt.
§ 67 SGB VI
Markierung 3: Hier steckt die Arbeit. Der Versicherungsverlauf in der Anlage ist die Stelle, an der Lücken sichtbar werden — Schul- und Studienzeiten, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit.
§ 149 SGB VI
persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert
§ 64 SGB VI
Der aktuelle Rentenwert steht nicht im Gesetz, sondern in einer Verordnung, die jedes Jahr neu ergeht. Seit dem 01.07.2026 beträgt er 42,52 € — so viel ist ein Entgeltpunkt bei einer Altersrente im Monat wert. Die nächste Anpassung wirkt zum 01.07.2027.
§ 1 RWBestV 2026, ergangen zu §§ 68, 69 SGB VI
Der Betrag im Bescheid ist der Rentenwert bei Rentenbeginn (§ 64 Nr. 3). Ein älterer Bescheid nennt deshalb einen niedrigeren Wert, ohne falsch zu sein — die laufende Rente wird stattdessen jedes Jahr angepasst.
§ 67 SGB VI
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat beträgt der Faktor bei Witwen- und Witwerrenten 1,0 — das ist das sogenannte Sterbevierteljahr.
Wer früher geht, bekommt je Kalendermonat 0,003 weniger als 1,0 — das sind 3,6 Prozent im Jahr. Wer später geht, 0,005 mehr, also 6,0 Prozent im Jahr.
Der bei Rentenbeginn ermittelte Zugangsfaktor bleibt für diese Entgeltpunkte maßgebend (§ 77 Abs. 3 Satz 1). Ein Abschlag verschwindet also nicht mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
§ 77 SGB VI · Die Jahresangaben sind aus den Monatswerten des § 77 Abs. 2 gerechnet (0,003 × 12 und 0,005 × 12). Im Gesetz stehen die Monatswerte.
§ 35 SGB VI
67 Jahre · Wartezeit 5 Jahre (allgemeine Wartezeit)
Für vor 1964 Geborene wird die Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI stufenweise von 65 auf 67 angehoben.
§ 36 SGB VI
67 Jahre, vorzeitig ab 63 · Wartezeit 35 Jahre
Die vorzeitige Inanspruchnahme kostet den Abschlag nach § 77 — 0,003 je Monat.
§ 38 SGB VI, Übergangsrecht § 236b
65 Jahre · Wartezeit 45 Jahre
Diese Rente hat ihre eigene Altersgrenze; wer sie erreicht, hat keinen Abschlag. Für vor 1964 Geborene liegt die Grenze nach § 236b niedriger und steigt von 63 auf 64 Jahre und 10 Monate.
Beitragszeiten kommen über die Meldungen der Arbeitgeber von selbst ins Konto. Diese hier nicht — sie sind nachzuweisen, und genau dort sitzen die bekannten Lücken.
§ 56 SGB VI
36 Kalendermonate, beginnend nach Ablauf des Geburtsmonats
Bei gemeinsamer Erziehung wird die Zeit einem Elternteil zugeordnet; eine übereinstimmende Erklärung wirkt für die Zukunft und höchstens zwei Monate rückwirkend (§ 56 Abs. 2).
Wird in diesem Zeitraum ein weiteres Kind erzogen, verlängert sich dessen Kindererziehungszeit um die Monate der gleichzeitigen Erziehung.
§ 57 SGB VI
bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes
Sie zählt für Wartezeiten und kann die Bewertung anderer Zeiten beeinflussen, ist aber nicht dasselbe wie die Kindererziehungszeit.
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI
Schule, Fachschule oder Hochschule nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, insgesamt höchstens acht Jahre
Diese Zeiten kommen nicht von selbst ins Konto — sie sind mit Zeugnissen und Immatrikulationsbescheinigungen nachzuweisen (§ 149 Abs. 4).
§ 76g SGB VI
mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
Zeiten mit Pflichtbeiträgen oder Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosengeldbezugs zählen ausdrücklich nicht als Grundrentenzeiten (§ 76g Abs. 2 Satz 3). Der Zuschlag wird von Amts wegen geprüft.
Das Folgende sind allgemeine Hinweise auf Fehlerbilder, die bei diesem Bescheidtyp häufig vorkommen — kein Urteil über Ihren Bescheid.
§ 149 SGB VI
Der Versicherungsverlauf ist selbst kein Bescheid. Wer ihm nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten widerspricht, dessen mehr als sechs Jahre zurückliegende Daten stellt der Träger anschließend durch Bescheid fest (§ 149 Abs. 5).
§§ 63 und 66 SGB VI
§ 77 SGB VI
Ein einmal gerechneter Abschlag bleibt dauerhaft — er endet nicht mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 77 Abs. 3 Satz 1).
§§ 67 und 99 SGB VI
§ 44 SGB X
Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist kein Ersatz für den Widerspruch: Er wirkt nur begrenzt zurück und hemmt nichts. Aber er ist der Grund, warum ein alter Rentenbescheid nicht endgültig erledigt ist.
Über den Widerspruch entscheidet in Angelegenheiten der Sozialversicherung nicht die Fachabteilung, sondern die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle — die Widerspruchsstelle der Selbstverwaltung (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Bekanntgabe am vierten Tag nach Aufgabe zur Post
§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X
Der Fristlauf beginnt am Tag nach der Bekanntgabe
§ 64 Abs. 1 SGG
Ein Monat, bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate
§ 84 Abs. 1 SGG
Monatsende nach der Zahl des Bekanntgabetages, sonst mit dem Monatsende
§ 64 Abs. 2 SGG
Sonnabend, Sonntag oder Feiertag verschieben auf den nächsten Werktag
§ 64 Abs. 3 SGG
Fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: ein Jahr
§ 66 Abs. 2 SGG
Die Rechnung ist dieselbe wie beim Grundsicherungsgeld-Bescheid: vier Tage, dann ein Monat. Der Fristenrechner dieser Seite gilt hier unverändert. Den Fristenrechner finden Sie auf der Startseite und auf der Fristenseite; ein Musterschreiben für den Widerspruch liegt auf Deutschlandvorlagen.
Diese Prüfpunkte beschreiben, wie ein Rentenbescheid aufgebaut ist und welche Fehlerbilder bei diesem Bescheidtyp bekannt sind. Sie sind keine Prüfung des einzelnen Bescheids, keine Rentenberechnung und keine Aussage über die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs.
Alle Angaben und Beträge auf dieser Seite stammen aus dem Volltext der Vorschriften, gelesen am 16.08.2026: