Die Widerspruchsfrist: ein Monat — aber ab wann?
Der häufigste Irrtum ist, ab dem Datum auf dem Bescheid zu zählen. Das Gesetz zählt anders, und zwar zu Ihren Gunsten: Zwischen dem Tag, an dem die Behörde den Brief zur Post gibt, und dem Beginn der Frist liegen noch einige Tage.
Das Datum steht meist oben rechts auf dem Schreiben. Wenn dort nur ein Ausstellungsdatum steht, nehmen Sie dieses.
Sobald Sie das Datum eintragen, rechnen wir die Frist aus — Schritt für Schritt und mit der Vorschrift zu jedem Schritt.
Die fünf Schritte, jeder mit seiner Vorschrift
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Bekanntgabe = Aufgabe zur Post + 4 Tage
§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X
Gilt nicht, wenn der Bescheid nicht oder später zugegangen ist. Im Zweifel muss die Behörde Zugang und Zeitpunkt nachweisen (Satz 3). Elektronische Übermittlung: ebenfalls vierter Tag nach Absendung (Satz 2); bei Bereitstellung zum Abruf vierter Tag nach Absendung der Benachrichtigung (Abs. 2a).
- 2
Der Fristlauf beginnt am Tag nach der Bekanntgabe
§ 64 Abs. 1 SGG
- 3
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat; bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate
§ 84 Abs. 1 SGG
- 4
Die Monatsfrist endet an dem Tag des letzten Monats, der nach Zahl dem Tag der Bekanntgabe entspricht. Fehlt dem letzten Monat dieser Tag, endet die Frist mit dem Monat.
§ 64 Abs. 2 SGG
- 5
Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags
§ 64 Abs. 3 SGG
Gesetzliche Feiertage sind überwiegend Landesrecht. Ein bundesweiter Rechner kann nur die bundeseinheitlichen Tage sicher berücksichtigen und muss auf Landesfeiertage hinweisen, statt sie zu raten.
- 6
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, beträgt die Frist ein Jahr seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung
§ 66 Abs. 2 SGG
Nach § 66 Abs. 1 beginnt die Frist überhaupt nur zu laufen, wenn schriftlich oder elektronisch über Rechtsbehelf, Stelle, Sitz und Frist belehrt wurde. Das ist der häufigste Rettungsanker bei einer versäumten Frist.
- 7
Wer ohne Verschulden verhindert war, kann Wiedereinsetzung beantragen — binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, und innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen
§ 67 Abs. 1 und 2 SGG
Womit die Frist gewahrt ist
Der Widerspruch muss innerhalb der Frist eingehen, nicht abgeschickt sein. Zulässig sind nach § 84 Abs. 1 und 2 SGG:
- schriftlich
- in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I
- schriftformersetzend nach § 36a Abs. 2a SGB I und § 9a Abs. 5 OZG
- zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat
Eingang bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger, einer deutschen Konsularbehörde oder (bei Seeleuten) einem deutschen Seemannsamt.
Der Widerspruch selbst ist an keine Form gebunden. Er muss erkennen lassen, wer ihn einlegt, gegen welchen Bescheid und dass es ein Widerspruch sein soll — mehr verlangt die Frist nicht. Die Begründung darf nachfolgen.
Wenn die Frist schon abgelaufen scheint
Dann ist der Fall nicht zwingend erledigt. Zwei Vorschriften helfen regelmäßig weiter, und die erste davon ist der häufigste Rettungsanker überhaupt: Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, beträgt die Frist ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Prüfen Sie also zuerst, ob im Bescheid überhaupt steht, wie und wo Sie widersprechen können — und ob das stimmt.
Wer ohne eigenes Verschulden an der Frist gehindert war — Krankenhaus, Zustellung an die falsche Adresse —, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 67 SGG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und der Widerspruch ist dabei nachzuholen.
Gilt das auch für Wohngeld, BAföG und Rente?
Für die Rechnung ja, ohne Abstriche. Beim Grundsicherungsgeld und bei der Rente stehen die Vorschriften im Sozialgerichtsgesetz, beim Wohngeld und beim BAföG in der Verwaltungsgerichtsordnung — vier Tage bis zur Bekanntgabe, dann ein Monat, dann die Verschiebung auf den nächsten Werktag ergeben aber auf beiden Wegen Tag für Tag dasselbe Datum. Der Rechner oben gilt deshalb für alle vier Bescheidtypen.
Ein Unterschied bleibt, und er ist wichtig: Beim Wohngeld und beim BAföG führt der Weg zum Verwaltungsgericht, und § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlaubt den Ländern, das Widerspruchsverfahren abzuschaffen. Wo das geschehen ist, wäre ein Widerspruch der falsche Rechtsbehelf; der Monat läuft dann für die Klage (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Was gilt, muss die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids sagen — und wenn sie fehlt oder falsch ist, haben Sie ein Jahr.
- Grundsicherungsgeld-Bescheid
Sozialgericht · §§ 84, 64 SGG · Vorverfahren nach § 78 SGG
- Rentenbescheid
Sozialgericht · §§ 84, 64 SGG · Widerspruchsstelle der Selbstverwaltung
- Wohngeldbescheid
Verwaltungsgericht · § 70 VwGO · Vorverfahren je nach Landesrecht
- BAföG-Bescheid
Verwaltungsgericht · § 54 BAföG, § 70 VwGO · Vorverfahren je nach Landesrecht
Was passiert, während der Widerspruch läuft
Die Frist zu wahren ist das eine. Die zweite Frage entscheidet oft mehr: Gilt der Bescheid bis zur Entscheidung weiter? Der Grundsatz ist die aufschiebende Wirkung — aber gerade in den Fällen, in denen es ums Geld geht, greifen Ausnahmen.
Verwaltungsverfahren (z. B. BAföG, Wohngeld)
Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Der Bescheid darf bis zur Entscheidung nicht vollzogen werden.
§ 80 Abs. 1 VwGO
Sozialverfahren (z. B. Rente, Grundsicherung)
Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.
§ 86a Abs. 1 SGG
Wo die aufschiebende Wirkung entfällt
Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
Die aufschiebende Wirkung entfällt. Ein Gebühren- oder Beitragsbescheid bleibt trotz Widerspruch fällig; wer nicht zahlt, riskiert Mahnung und Vollstreckung.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO
Grundsicherung: Aufhebung, Rücknahme, Widerruf oder Entziehung von Leistungen; Feststellung einer Pflichtverletzung und Minderung; Regelung von Leistungen oder Pflichten zur Eingliederung in Arbeit; Aufforderung, eine vorrangige Leistung zu beantragen oder sich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden
Keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid gilt, während der Widerspruch läuft; eine Kürzung oder Einstellung greift sofort — wer damit rechnet, dass zunächst weitergezahlt wird, plant mit Geld, das nicht kommt. Weiterzahlung gibt es nur, wenn das Sozialgericht sie auf Antrag anordnet.
§ 39 Nr. 1 bis 3 SGB II
Sozialversicherung: Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht
Die aufschiebende Wirkung entfällt für die Klage; ebenso bei Entscheidungen über Beitragspflichten und der Anforderung von Beiträgen.
§ 86a Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGG
Die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung besonders an
Die aufschiebende Wirkung entfällt. Das muss im Bescheid stehen und schriftlich begründet sein.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG
Was danach kommt
Klagefrist nach Widerspruchsbescheid
ein Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids; bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate
§ 87 Abs. 1 und 2 SGG
Untätigkeitsklage
frühestens drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs, wenn bis dahin nicht entschieden wurde
§ 88 Abs. 2 SGG