Regelbedarf
§ 20 SGB II
- Ist die richtige Regelbedarfsstufe angesetzt?
- Stimmt der Betrag mit der Tabelle für das Jahr des Bewilligungszeitraums überein?
- Wurde für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine eigene Stufe angesetzt?
Ein Bewilligungsbescheid besteht aus wenigen Bausteinen, die immer gleich heißen. Wer sie einmal kennt, findet in jedem weiteren Bescheid dieselben Stellen wieder — und sieht, ob dort etwas fehlt.
Ein Wort vorweg: Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung im Gesetz Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II). Bis Ende 2026 dürfen Behörden übergangsweise weiter „Bürgergeld" schreiben — in Ihrem Bescheid kann also beides stehen. Gemeint ist dasselbe.
Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 12.03.2026 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.04.2026 bis 31.03.2027 Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Der Berechnung liegt der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II1 zugrunde. Daneben werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessen sind2.
Auf den Gesamtbedarf ist Ihr Einkommen nach § 11b SGB II anzurechnen. Der Bewilligungszeitraum umfasst zwölf Monate; die Leistung wird vorläufig bewilligt3, da Ihr Einkommen schwankt.
Markierung 1: Der Grundbetrag für Ernährung, Kleidung, Strom und Alltag. Welche der sechs Stufen für Sie gilt, hängt davon ab, mit wem Sie zusammenleben und wie alt Sie sind — nicht vom Einkommen.
§ 20 SGB II
Markierung 2: Hier steckt die häufigste Streitfrage. In der Karenzzeit nach einem Neuantrag sind die tatsächlichen Kosten anzuerkennen, nicht die Angemessenheitsgrenze. Prüfen Sie, ob die Karenzzeit noch läuft.
§ 22 SGB II
Markierung 3: Vorläufig heißt: Es kommt später eine abschließende Entscheidung, und die kann eine Nachzahlung oder eine Rückforderung bedeuten. Legen Sie Ihre Einkommensnachweise für den ganzen Zeitraum beiseite.
§ 41a SGB II
Das Folgende sind allgemeine Hinweise auf Fehlerbilder, die bei diesem Bescheidtyp häufig vorkommen — kein Urteil über Ihren Bescheid.
§ 20 SGB II
§ 21 SGB II
§ 22 SGB II
Die abstrakt angemessenen Aufwendungen legen die Kommunen fest — sie stehen nicht im Gesetz und sind deshalb hier nicht beziffert. Eine Seite darf keine Grenze nennen, die sie nicht für den konkreten Kreis belegt hat.
§ 11b SGB II
Grundfreibetrag 100 €. Bei Erwerbstätigen tritt ein Pauschbetrag von 100 € an die Stelle der Absetzbeträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5. Über 400 € Erwerbseinkommen gilt das nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlichen Beträge höher sind (§ 11b Abs. 2).
§ 31a SGB II
Minderung 30 % des maßgebenden Regelbedarfs. Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt (§ 31a Abs. 4).
Zuerst die Frist prüfen — sie beginnt nicht am Datum des Bescheids. Der Fristenrechner zeigt Ihnen den letzten Tag mit jedem Rechenschritt. Der Widerspruch selbst braucht keine besondere Form: Name, Aktenzeichen und Datum des Bescheids und der Satz, dass Sie Widerspruch einlegen. Fristwahrend ist diese Erklärung — die Begründung können Sie nachreichen.
Rechnen Sie dabei nicht damit, dass zunächst weitergezahlt wird. Der Grundsatz — Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) — gilt hier gerade nicht: Nach § 39 Nr. 1 SGB II hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, wenn der Bescheid Leistungen aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder entzieht, eine Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen und Pflichten zur Eingliederung in Arbeit regelt — und ebenso, wenn er Sie auffordert, eine vorrangige Leistung zu beantragen oder sich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden (Nr. 2 und 3). Die Kürzung greift also, während der Widerspruch läuft. Weiterzahlung gibt es nur, wenn das Sozialgericht sie auf Antrag anordnet — deshalb ist es bei einem solchen Bescheid wichtig, den Widerspruch nicht bis zum letzten Tag liegen zu lassen.
Diese Prüfpunkte sind allgemeine Hinweise auf bekannte Fehlerbilder, keine Prüfung des einzelnen Bescheids. Die Seite darf sagen, was in einem Bescheid stehen muss und woran man rechnet — nicht, ob ein konkreter Bescheid rechtswidrig ist oder ob ein Widerspruch Erfolg hat.
Zum Nachrechnen der Beträge: die sechs Regelbedarfsstufen — Stufe 1 liegt bei 563 € im Monat.